Die Verfassungsbeschwerde

11.02.2022

Bisher liegen über 70 Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor. Einige davon sind mit sog. Eilanträgen verbunden, die das Bundesverfassungsgericht dazu zwingen, eine vorläufige Entscheidung zu treffen, ob mit der Umsetzung des Gesetzes bis zu einer endgültigen Entscheidung abgewartet werden muss. Diese Eilanträge sind heute gescheitert und das Gesetz kann damit wie geplant umgesetzt werden. Eine endgültige Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (es geht hier um § 20a des Infektionsschutzgesetzes) ist das aber noch nicht!

Die Folgenabwägung reicht zu einer einstweiligen Anordnung zum vorläufen Stop des Gesetzes nicht aus. Warum?

Zitat aus der entsprechenden Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:

     "Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein,  löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst - jedenfalls für den genannten Zeitraum - nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen."

Ich übersetze mal etwas überspitzt:
Klar kann eine Impfung unangenehm sein und sogar im Extremfall zum Tode führen, aber man muss sich ja nicht impfen lassen. Das ist zwar blöd, wenn man dadurch vielleicht seinen Job verliert, aber nur weil man dann kein oder weniger Geld verdient, kann man ja nicht einfach so die Umsetzung eines Gesetzes verschieben.

Diese "unvorteilhaften" Umstände müssen aber im Hinblick auf die Vorteile der Impfpflicht abgewogen werden. Würde man das Gesetz nämlich aussetzen, wären die sog. vulnerablen Gruppen (also Hochaltrige, Immungeschwächte etc.) länger einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und könnten dann ja auch tödlich erkranken. Dann heißt es weiter:

     "Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten - wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden - Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken."

Insgesamt gesehen stünde also der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.

Ich übersetze wieder überspitzt:
Der Schutz vor einer Infektion nimmt nach einer Impfung zwar rasch deutlich nach, aber ein bisschen könnte es ja doch noch wirken - zumindest haben uns das zwar nicht alle, aber immerhin die meisten der Experten bestätigt. Unterm Strich ist das wichtiger als die oben beschriebenen Nebenwirkungen - und gut ist!

Aus meiner Sicht ist die Argumentation ziemlich dürftig, aber über diese Begründung fällt bitte Euer eigenes Urteil.

Ich weiß ja nicht, welche Expertenmeinung man da eingeholt hat. Da ich unseren offiziellen Experten tatsächlich nicht mehr so wirklich glaube, habe ich mich einmal nach aktuellen wissenschaftlichen Studien umgesehen. Wer der englischen Sprache mächtig ist, kann sich gerne diese kanadische Studie vom November 2021 näher anschauen. Dort kommt man zu dem Ergebnis, dass zweifach mit mit einem der mRNA-Impfstoffe (also die von BioNTech und Moderna) gegenüber der Omikronvariante ohne Boosterung überhaupt keine Wirkung haben und selbst mit Boosterung deutlich schwächer wirken.

Die Abbildung zeigt eine Wirksamkeit von 70-90 % gegenüber der Deltavariante (schwarze Kästchen), aber bei der Zweitimpfung sogar eine negative Wirksamkeit gegenüber der Omikronvariante (graue Kreise), die durch die dritte Impfung für einige Zeit auf 35-60% erhöht wird. Die senkrechten Striche zeigen dabei die Minimal- und Maximalwerte der Versuchsgruppe. Die Dauer dieser Wirkung wird in ähnlichen Studien mit 1-3 Monaten angegeben, danach sinkt sie deutlich ab.
Zum besseren Verständnis habe ich die Abbildung mit einer deutschen Übersetzung versehen.




Zurück zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Da gibt es dann doch noch einen leichter Tadel in Richtung des Gesetzgebers in Form des Vorwurfs einer sog. "doppelten dynamischen Verweisung". Es sei nicht in Ordnung, dass das Gesetz auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die wiederum auf die vorzulegenden Nachweise hinweist (Impfnachweis, Genesenennachweis, Ärztl. Zeugnis). Die Anforderungen eines Impf- oder Genesenenachweises werden aber auf den Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts definiert und die können sich ja theoretisch jederzeit ändern. Praktisch hat man das ja bereits bei der Kürzung der Dauer des Genesenennachweises erlebt...


Ganz nebenbei: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Prof. Dr. Stephan Harbarth war 10 Jahre Mitglied des deutschen Bundestages und von 2016 bis 2018 stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

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